Häufige Fragen an uns

Sie haben Fragen? Wir liefern die Antworten. Nachstehend finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen an uns. Wenn Sie Ihre Antwort nicht finden, kontaktieren Sie uns einfach!

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Kann man Sie auch am Wochenende erreichen?

Wir bieten unseren Kunden eine Erreichbarkeit von 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr - auch am Wochenende und an Feiertagen.

Wie oft kommen Sie zu den Patient*innen?

Die Häufigkeit der Pflegebesuche passt sich stets den individuellen Bedürfnissen unserer Klienten an. Sollten Sie sich unsicher sein, welche und wie viele Leistungen Sie oder ihr Angehörige*r benötigt, fragen Sie gerne nach einem Beratungsgespräch an!

Wie wird die Pflege­be­dürftig­keit festgestellt?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) führt auf Antrag bei Ihnen zu Hause eine individuelle Pflegebegutachtung durch, danach erfolgt die Zuteilung eines Pflegegrades. Um einen Antrag für die Pflegebegutachtung zu stellen, reicht ein Anruf bei Ihrer Krankenkasse. Natürlich unterstützen wir Sie gerne bei diesem Prozess von Beginn an.

Was ist ein Pflegegrad?

Ein Pflegegrad drückt einfach gesagt aus, wie hoch die Pflegebedürftigkeit eines Menschen ist. Die Pflegebedürftigkeit kann beispielweise infolge einer Krankheit entstehen und sich immer mehr in den Alltag einschleichen. Aber auch Unfälle können zu einer plötzlichen Veränderung des Lebens führen und dazu beitragen, dass man auf pflegerische Unterstützung angewiesen ist.

Was ist das sogenannte Pflege­geld?

Das Pflegegeld ist eine Geldleistung welche von der Pflegekasse ausbezahlt wird. Es steht pflegebedürftigen Menschen zu, welche in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden möchten. Voraussetzung für den Erhalt des Pflegegeldes ist die Zuordnung eines Pflegegrades.

Wer darf Pflegegeld beziehen?

Anspruch auf Pflegegeld haben alle pflegebedürftigen Menschen mit einem nachgewiesenen Pflegegrad.

Was ist die ärztliche Verordnung und wofür brauche ich sie?

Eine ärztliche Verordnung legt eine therapeutische Maßnahme für einen Patienten fest. Der behandelnde Arzt stellt dabei einen sogenannten Verordnungsschein aus. In dem Verordnungsschein wird spezifiziert welche Maßnahmen bei der ambulanten Rehabilitation oder häuslichen Krankenpflege durchgeführt werden müssen.

Was ist die sog. Ver­hinder­ungs­pflege?

Ist die private Pflegeperson im Urlaub, krank oder vorrübergehend anderweitig verhindert den Patienten zu pflegen, werden die nachgewiesen Mehrkosten einer notwendigen Ersatzpflege von der Pflegeversicherung übernommen. Dies ist pro Kalenderjahr höchstens sechs Wochen oder bis zu einem Höchstbetrag von 1612 Euro möglich. Der Höchstbetrag für die Verhinderungspflege kann noch zusätzlich über 806 Euro von der Summe, die für die Kurzzeitpflege bestimmt ist, erhöht werden – d.h. man kann bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (806 Euro im Kalenderjahr) ergänzend zu dem Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege nutzen. Somit stehen dem Antragsteller 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Frage nicht beantwortet?

Dann kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne persönlich in einem Gespräch.

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